Familienunterstützender Dienst
Der Familienunterstützende Dienst (FUD) steht Eltern und Angehörigen zur Seite, die in ihrem Haushalt schwerbehinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene betreuen und pflegen. Viele der schwerbehinderten Familienangehörigen benötigen ständig Aufsicht und Betreuung. Um den betroffenen Eltern und Angehörigen trotzdem Freiräume für die Wahrnehmung persönlicher Interessen zu ermöglichen, übernimmt der FUD die fachgerechte Betreuung der schwerbehinderten Familienangehörigen.
Hierzu gehört die stundenweise, tageweise und mehrtägige Betreuung und Pflege, wahlweise in den Betreuungsräumen des FUD oder im familiären Umfeld der behinderten Menschen.
In der Arbeit mit den behinderten Menschen stehen Hilfen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der sozialen Kompetenz sowie die Entwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund.
Hierzu gehört die stundenweise, tageweise und mehrtägige Betreuung und Pflege, wahlweise in den Betreuungsräumen des FUD oder im familiären Umfeld der behinderten Menschen.
In der Arbeit mit den behinderten Menschen stehen Hilfen zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der sozialen Kompetenz sowie die Entwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Vordergrund.
Die Welt des FUD
Öffnungszeiten
Der FUD hat keine festen
Öffnungszeiten, die Betreuungszeiten richten sich nach den Erfordernissen der zu
betreuenden behinderten Menschen und ihren Angehörigen. Die Angehörigen sind
gebeten, Übernachtungen und/oder Tagesbetreuungen bis zum 25. des Vormonats
anzumelden, bei unvorhersehbaren Anlässen werden notwendige Betreuungen aber
auch ganz kurzfristig organisiert.
Ferienbetreuung
Für Förderschüler der
örtlichen G-Schulen wird eine heilpädagogische Betreuung in der gesetzlich
unterrichtsfreien Zeit des Schuljahres angeboten. Voraussetzung für die
Inanspruchnahme ist eine Kostenzusage des zuständigen
Sozialhilfeträgers.
Leistungen nach Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
Der FUD ist als
niederschwelliges Betreuungsangebot nach § 45 c SGB XI anerkannt. Hier können
ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf in Höhe von bis zu 2.400,- € pro Jahr in Anspruch genommen
werden.
Des weiteren können die Mitarbeiter/innen des FUD für Menschen mit geistiger Behinderung auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmende Pflichtberatung vornehmen.
In bestimmten Fällen können auch Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Unsere Mitarbeiter/innen beraten Sie gerne.
Des weiteren können die Mitarbeiter/innen des FUD für Menschen mit geistiger Behinderung auf Grundlage eines Kooperationsvertrages die nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmende Pflichtberatung vornehmen.
In bestimmten Fällen können auch Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Unsere Mitarbeiter/innen beraten Sie gerne.
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